AGBs (Stand: 01.04.2024)
§ 1 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich für den Kunden
bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne
ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu
geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die
der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde
verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 2 Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer provisionspflichtig tätig werden.
§ 3 Eigentümerangaben
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw.
von einem Dritten stammen und von ihm, dem Makler, weder auf ihre Richtigkeit noch auf ihre
Vollständigkeit überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit und
ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Der Makler,der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für
die Richtigkeit keinerlei Haftung.
§ 4 Informationspflicht und Vollmachterteilung
Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten
Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen
Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen
Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt
hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere
Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG Verwalter, wie sie dem
Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.
§ 5 Ersatz- und Folgegeschäfte
Eine Provisionspflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei
einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom
Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler nachgewiesenen
Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die
achgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den
Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu
pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht
erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich
gleichwertig im Sinne der von der Rechtssprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität
entwickelten Voraussetzungen sein muss.
§ 6 Provisionssätze und deren Fälligkeit
Soweit im Exposé, bzw. in unserem Angebot nicht anders erwähnt, gelten nachfolgende
Provisionssätze beim Verkauf für durch uns vermittelte Objekte:
Ab einem Kaufpreis in Höhe von EURO 51.000,–, 3,57% vom Kaufpreis inkl. der.
gesetzlichen Mwst., darunter 5,95% inkl. der gesetzlichen Mwst.
Bei der Vermietung von Gewerberäumen beträgt die Provision 3,57 Kaltmieten inkl. der gesetzlichen
Mwst.
Die Provision für die Vermietung von Wohnräumen ist folgendermaßen geregelt:
Beauftragt uns ein Wohnraumsuchender ausschließlich für Ihn tätig zu werden,
so beträgt, die Provision 2,38 Kaltmieten inkl. der gesetzl Mwst.
Beauftragt uns ein Vermieter für Ihn tätig zu werden, so beträgt die Provision ebenfalls 2,38 Kalmieten
inkl. Der gesetzlichen Mwst.
Die genannten Provisionssätze für die Vermietung beziehen sich auf die Raummiete und die Garagen- bzw.
Stellplatzmiete.
Alle genannten Provisionen sind am Tage eines Vertragsabschlusses mit einem
nachgewiesenen Vertragspartner verdient und fällig gegen Rechnungsstellung.
§ 7 Aufwendungsersatz
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen,
nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Exposékosten, Insertionen, Internetauftritt,Telefonkosten,
Portokosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht
zustande kommt, und soweit der Aufwendungsersatzanspruch vereinbart worden ist
§ 8 Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der
Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert. Dem
Makler bleibt der Zwischenverkauf bzw. die Zwischenvermietung vorbehalten.
§ 9 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Maklerbeträgt 3 Jahre.
Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die
Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen
Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten
diese.
§ 10 Gerichtsstand
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für
alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als
Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb
einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame
Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen
Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen
Vereinbarungen nicht zuwider läuft.